§ 3 WFA-EU-MV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

§ 3

— 2. Abschnitt

Einvernehmensherstellung

§ 3(Anm.: richtig: § 3.) (1) Sind aufgrund einer als Entwurf vorliegenden unionsrechtlichen Vorschrift oder einer Stellungnahme zu einem solchen Entwurf erhebliche finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt zu erwarten, so haben die haushaltsleitenden Organe, in deren Wirkungsbereich die unionsrechtliche Vorschrift fällt, das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen. Erhebliche finanzielle Auswirkungen liegen vor, wenn

  1. 1. finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt in Höhe von mindestens 250 000 Euro oder auf das einzelne Jahr bezogen mindestens 50 000 Euro zu erwarten sind, oder
  2. 2. die laut dem Entwurf beigeschlossenen Finanzbogen vorgesehenen Mittel aus dem EU-Haushalt die Höhe von mindestens zehn Millionen Euro oder auf das einzelne Jahr bezogen mindestens zwei Millionen Euro erreichen.

(2) Es ist folgende Vorgangsweise einzuhalten:

  1. 1. Alle erforderlichen Unterlagen und Informationen, insbesondere Sitzungsberichte, Entwürfe zu Rechtsakten und sonstige vorbereitende Dokumente, insbesondere Kommissionsvorschläge jeder Art, die im Rat, im Ausschuss der Ständigen Vertreter oder den Ratsarbeitsgruppen beraten werden, sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zur Kenntnis zu bringen.
  2. 2. Eine Darstellung der Abschätzung der erheblichen finanziellen Auswirkungen ist der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

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