§ 3 WEvV

Alte FassungIn Kraft seit 30.6.1973

§ 3

In Orten, die zum Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde gehören, hat diese Behörde dem Gemeindeamte (Magistrat) auf Verlangen unverzüglich die Personen, die dem neuen Wahl(Stimm)berechtigten-Jahrgang angehören, bekanntzugeben. Die Bekanntgabe hat in der aus dem Muster der Anlage ersichtlichen Form zu erfolgen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)