§ 3
In Orten, die zum Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde gehören, hat diese Behörde dem Gemeindeamte (Magistrat) auf Verlangen unverzüglich die Personen, die dem neuen Wahl(Stimm)berechtigten-Jahrgang angehören, bekanntzugeben. Die Bekanntgabe hat in der aus dem Muster der Anlage ersichtlichen Form zu erfolgen.
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