§ 3 Wertzollgesetz 1980

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1981

Kaufpreis

§ 3.

(1) Der Kaufpreis der zu bewertenden Waren ist der bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet tatsächlich bezahlte oder zu zahlende Preis, der, soweit erforderlich, gemäß § 9 zu berichtigen ist.

(2) Voraussetzung für die Heranziehung des im Abs. 1 genannten Kaufpreises als Zollwert ist, daß

  1. 1. keine Einschränkungen bezüglich der Verwendung und des Gebrauches der Waren durch den Käufer bestehen, ausgenommen solche, die
  1. a) auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, oder
  2. b) das Gebiet abgrenzen, innerhalb dessen die Waren weiterverkauft werden können, oder
  3. c) sich auf den Wert der Waren nicht auswirken;
  1. 2. bei diesem Kaufgeschäft keine Bedingungen vorliegen oder Leistungen zu erbringen sind, die betragsmäßig nicht bestimmbare Auswirkungen auf den Preis der zu bewertenden Waren haben;
  2. 3. kein Teil des Erlöses aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen der Waren unmittelbar oder mittelbar dem Verkäufer zugute kommt, wenn nicht eine entsprechende Berichtigung gemäß § 9 erfolgen kann; und
  3. 4. der Käufer und der Verkäufer nicht miteinander verbunden sind oder, wenn sie miteinander verbunden sind, der Kaufpreis der zu bewertenden Waren nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 als Zollwert herangezogen werden kann.

(3) Bei Vorliegen einer Verbundenheit zwischen Käufer und Verkäufer ist der Kaufpreis als Zollwert heranzuziehen, wenn die Verbundenheit den Preis nicht beeinflußt.

(4) Dieser Preis ist bei einem Kaufgeschäft zwischen verbundenen Personen auch dann anzuerkennen, wenn der Abgabepflichtige nachweist, daß der erklärte Wert der zu bewertenden Waren einem der nachfolgenden, im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt ermittelten Preise oder Werte unter Berücksichtigung handelsüblicher Preisschwankungen entspricht:

  1. 1. dem Preis eingeführter gleicher oder gleichartiger Waren bei Verkäufen an nicht verbundene Käufer;
  2. 2. dem nach § 6 ermittelten Zollwert gleicher oder gleichartiger Waren;
  3. 3. dem nach § 7 ermittelten Zollwert gleicher oder gleichartiger Waren.

(5) Bei Anwendung der Vergleiche nach Abs. 4 sind Unterschiede bezüglich der Handelsstufe, der Menge, der Berichtigungen nach § 9 sowie der Kosten, die der Verkäufer bei Verkäufen an nicht verbundene Käufer trägt, zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004314

Dokumentnummer

NOR12047322

alte Dokumentnummer

N3198018625R

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