§ 3 Werksgenossenschaftsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 13.7.1948

Gründende Hauptversammlung.

§ 3.

(1) Die gründende Hauptversammlung beschließt die Satzung und wählt den ersten Vorstand und Aufsichtsrat.

(2) Sie wird von einem Ausschuß vorbereitet und einberufen, der aus mindestens zehn Dienstnehmern des Unternehmens besteht, bei dem die Genossenschaft gebildet wird.

(3) Zur gründenden Hauptversammlung hat der Ausschuß alle Dienstnehmer einzuladen, die am Tag der Hauptversammlung mindestens ein Jahr im Dienst des Unternehmens stehen.

(4) Im übrigen gelten für die gründende Hauptversammlung die Bestimmungen über die Hauptversammlung (§ 14).

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

10001893

Dokumentnummer

NOR12025086

alte Dokumentnummer

N2194812685R

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