Gründende Hauptversammlung.
§ 3.
(1) Die gründende Hauptversammlung beschließt die Satzung und wählt den ersten Vorstand und Aufsichtsrat.
(2) Sie wird von einem Ausschuß vorbereitet und einberufen, der aus mindestens zehn Dienstnehmern des Unternehmens besteht, bei dem die Genossenschaft gebildet wird.
(3) Zur gründenden Hauptversammlung hat der Ausschuß alle Dienstnehmer einzuladen, die am Tag der Hauptversammlung mindestens ein Jahr im Dienst des Unternehmens stehen.
(4) Im übrigen gelten für die gründende Hauptversammlung die Bestimmungen über die Hauptversammlung (§ 14).
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018
Gesetzesnummer
10001893
Dokumentnummer
NOR12025086
alte Dokumentnummer
N2194812685R
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