§ 3 Weinverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 03.10.1992

Reduktionsmittel

§ 3

§ 3. Zur Reduktion des Sauerstoffes im Wein und zur Keimhemmung ist die Verwendung folgender Stoffe unter den angeführten Voraussetzungen zulässig:

  1. 1. Schweflige Säure

    Schweflige Säure darf dem Wein nur in einer Menge zugesetzt werden, daß er bei Abgabe an den Verbraucher nicht mehr als die nachfolgend angeführten Werte enthält:

gesamte freie

Schweflige Schweflige

Säure Säure

in Milligramm SO2 pro Liter

Weiß- und Rosewein........ 200 50

Rotwein................... 160 50

Spätlese.................. 300 50

Auslese................... 350 60

Beerenauslese, Ausbruch,

Trockenbeerenauslese,

Eiswein, Strohwein........ 400 75

Qualitätsschaumwein....... 250 35

versetzter Wein............ 300 50

Obstwein.................... 300 50

alkoholarmer Wein........... 200 50

Beträgt der Restzuckergehalt mehr als 5 Gramm pro Liter, darf die gesamte Schweflige Säure bei Weiß- und Rosewein 260 Milligramm und bei Rotwein 210 Milligramm pro Liter betragen.

Sie darf verwendet werden

  1. a) in gasförmigem Zustand, gewonnen durch Verbrennen von chemisch reinem Schwefel oder asbestfreien Schwefelschnitten;
  2. b) in gasförmigem Zustand, zugeführt als verdichtetes Schwefeldioxid:

Aussehen farbloses Gas

Gehalt nicht unter 99%

Nichtflüchtige

Bestandteile nicht mehr als 0,01%

Schwefeltrioxid nicht mehr als 0,1%'

Fremdgase (ausgenommen

Luftbestandteile) nicht nachweisbar

Selen nicht mehr als

10 mg/kg;

c) als Kaliummetabisulfit (Kaliumpyrosulfit, Kaliumdisulfit)

in Tabletten- oder Pulverform:

Aussehen farblose Kristalle oder

weißes, kristallines

Pulver

Gehalt nicht weniger als 95%

K2S2O5 und nicht

weniger

als 54,7% SO2

Eisen nicht mehr als

50 mg/kg,

bezogen auf den

SO2-Gehalt

des Produktes

Selen nicht mehr als

10 mg/kg,

bezogen auf den

SO2-Gehalt

des Produktes.

Die Präparate sind vor Feuchtigkeitseinwirkung zu schützen und mit sachdienlichen Hinweisen bezüglich der Applikation von Schwefliger Säure bei der Weinbereitung zu versehen. Die angebrochene Packung muß hermetisch wiederverschließbar sein.

  1. 2. L-Ascorbinsäure

    L-Ascorbinsäure darf dem Wein bis zu einer Menge von 150 Milligramm pro Liter zugesetzt werden.

Aussehen weißes oder leicht

gelbliches, kristallines

Pulver

Gehalt nicht weniger als 99% C6H8O6

nach 24 Stunden Trocknung 1m

Schwefelsäureexsikkator

Schmelzintervall 189 Grad C - 193 Grad C

Spezifische Drehung bei 25 Grad C

einer 10%igen (Gewicht/Volumen)

wässerigen Lösung +20,5 Grad C bis

+21,5 Grad C

Flüchtige Bestandteile nicht mehr als 0,4% nach 24

Stunden Trocknung im

Schwefelsäureexsikkator

Sulfatierte Asche nicht mehr als 0,1%

pH-Wert in einer

2%igen (Gewicht/

Volumen) wässerigen Lösung nicht weniger als 2,4

und nicht mehr als 2,8.

L-Ascorbinsäure ist trocken und luftdicht verschlossen sowie lichtgeschützt aufzubewahren. Die angebrochene Packung muß hermetisch wiederverschließbar sein.

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