§ 3
(1) Es ist verboten, bei der Herstellung von
Gebrauchsgegenständen gemäß § 1 Z 1 und 2 sowie von
Gebrauchsgegenständen gemäß § 1 Z 3 und 4, die von Kindern in den Mund genommen werden können, die folgenden Phthalate (oder andere CAS- und EINECS-Nummern, die diese Stoffe betreffen) als Stoffe oder als Bestandteile von Zubereitungen in Konzentrationen von mehr als 0,1 Masse-% des weichmacherhaltigen Materials zu verwenden:
- 1. Di-isononylphthalat (DINP) CAS-Nrn. 28553-12-0 und 68515-48-0;
EINECS-Nrn. 249-079-5 und 271-090-9
- 2. Di-isodecylphthalat (DIDP) CAS-Nrn. 26761-40-0 und 68515-49-1;
EINECS-Nrn. 247-977-1 und 271-091-4
- 3. Di-n-octylphthalat (DNOP) CAS-Nr. 117-84-0;
EINECS-Nr. 204-214-7.
(2) Gebrauchsgegenstände gemäß § 1 Z 1 und 2 sowie Gebrauchsgegenstände gemäß § 1 Z 3 und 4, die von Kindern in den Mund genommen werden können, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie die in Abs. 1 genannten Phthalate in Konzentrationen enthalten, die über dem angegebenem Grenzwert liegen.
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