Abbaubarkeit von in Waschmitteln enthaltenen Stoffen
§ 3.
Soweit es für den Schutz der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt gegen Gefahren oder Belastungen durch in Waschmitteln enthaltene Stoffe erforderlich ist, hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie durch Verordnung Anforderungen an die biotische und abiotische Abbaubarkeit von in Waschmitteln enthaltenen
- 1. waschaktiven Substanzen (zB Seifen, synthetische Substanzen),
- 2. Waschmittelaufbaustoffen (zB Soda, Natron, Pottasche, Wasserglas, Silicate, Phosphate, Celluloseglykolate),
- 3. Sonderzusätzen (zB Natriumperborat, Natriumpercarbonat, Magnesiumsilicat, optische Aufheller, Polywachse, Polyglykole, Triäthanolamin, Verdickungsmittel, Enzyme),
- 4. Hilfsstoffen (zB Salze)
- sowie die zur Bestimmung der Abbaubarkeit, insbesondere hinsichtlich deren Ausmaß und Dauer, erforderlichen Verfahren festzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
10010454
Dokumentnummer
NOR12133321
alte Dokumentnummer
N8198411506Y
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