Meßverfahren
§ 3.
(1) Die Angaben, die in dieser Verordnung gefordert werden, ausgenommen die Angaben zur Geräuschemission, sind in Übereinstimmung mit ÖVE EN 50229: 1997-06 (Anhang V) zu ermitteln. Werden Angaben zu den Geräuschemissionswerten gemacht, so sind diese gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bestimmung der Geräuschemissionen von Haushaltsgeräten, BGBl. Nr. 621/1996, zu ermitteln.
(2) Die Energieeffizienz- und Waschwirkungsklasse eines Geräts sind gemäßAnhang IV zu bestimmen.
Schlagworte
Energieeffizienzklasse
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2022
Gesetzesnummer
10003625
Dokumentnummer
NOR12040439
alte Dokumentnummer
N2199851245L
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