Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3.
(1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation (§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation in zweieinhalb Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen in drei Stunden erwartet werden können. Die Prüfung ist im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation nach drei Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen nach vier Stunden zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachkunde (§ 6) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.
(4) Der erfolgreiche Besuch der Höheren Lehranstalt für Holzbau ersetzt den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018
Gesetzesnummer
10006997
Dokumentnummer
NOR12076228
alte Dokumentnummer
N5198911361F
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