§ 3 Wagner-Meisterprüfungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3.

(1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation (§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation in zweieinhalb Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen in drei Stunden erwartet werden können. Die Prüfung ist im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation nach drei Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen nach vier Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachkunde (§ 6) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.

(4) Der erfolgreiche Besuch der Höheren Lehranstalt für Holzbau ersetzt den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018

Gesetzesnummer

10006997

Dokumentnummer

NOR12076228

alte Dokumentnummer

N5198911361F

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)