§ 3 WA-Durchführungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 18.4.1996

Mitteilungspflicht

§ 3.

Für jede zollamtliche Abfertigung lebender Tiere und Pflanzen, die von diesem Bundesgesetz erfaßt sind, ist die voraussichtliche Ankunftszeit der abfertigenden Zollstelle unter Angabe der Art der Tiere und Pflanzen sowie ihrer Einordnung in die Anhänge des Übereinkommens oder der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 rechtzeitig mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010976

Dokumentnummer

NOR12139469

alte Dokumentnummer

N8199654568J

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