§ 3.
(1) Ein Verein, dessen Eignung gemäß § 1 festgestellt worden ist, hat entsprechend seinem sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich hauptamtliche Sachwalter oder Patientenanwälte auszubilden und namhaft zu machen, sie fortzubilden, anzuleiten und zu überwachen. Der Verein kann auch geeignete ehrenamtlich tätige Personen namhaft machen, wenn er sicherstellt, daß sie entsprechend angeleitet und überwacht werden.
(2) Der Verein darf nur Personen namhaft machen, die das Wohl und die Interessen der Betroffenen in unabhängiger Weise wahren können.
(3) Der Verein kann die Namhaftmachung aus wichtigen Gründen widerrufen.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2018
Gesetzesnummer
10002937
Dokumentnummer
NOR12035228
alte Dokumentnummer
N2199011316J
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