§ 3.
(1) Für diese Prüfung wird bei der “Dienststelle für Bundesgebäudeverwaltung in Wien" (jetzt: Bundesgebäudeverwaltung I Wien) eine Prüfungskommission errichtet.
(2) Für die sachlichen Erfordernisse und für die Besorgung der Kanzleigeschäfte der Prüfungskommission kommt die Dienststelle der Bundesgebäudeverwaltung in Wien (jetzt: Bundesgebäudeverwaltung I Wien) auf.
Für die Dienststellen der Bundesgebäudeverwaltung II hat § 3 gemäß Erlaß vom 14. September 1948, Z 30.375-I/1-1948, folgende Fassung:
“Für diese Prüfung wird bei den Bundesgebäudeverwaltungen II Wien, Linz, Innsbruck, Graz und Klagenfurt eine Prüfungskommission errichtet.
(2) Für die sachlichen Erfordernisse und für die Besorgung der Kanzleigeschäfte der Prüfungskommission kommen jeweils diese Dienststellen auf."
Schlagworte
Kommission
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2018
Gesetzesnummer
10008208
Dokumentnummer
NOR12095198
alte Dokumentnummer
N6196515633S
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