§ 3 Vorschrift für die Gebäudeaufseherprüfung

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1965

§ 3.

(1) Für diese Prüfung wird bei der “Dienststelle für Bundesgebäudeverwaltung in Wien" (jetzt: Bundesgebäudeverwaltung I Wien) eine Prüfungskommission errichtet.

(2) Für die sachlichen Erfordernisse und für die Besorgung der Kanzleigeschäfte der Prüfungskommission kommt die Dienststelle der Bundesgebäudeverwaltung in Wien (jetzt: Bundesgebäudeverwaltung I Wien) auf.

Für die Dienststellen der Bundesgebäudeverwaltung II hat § 3 gemäß Erlaß vom 14. September 1948, Z 30.375-I/1-1948, folgende Fassung:

“Für diese Prüfung wird bei den Bundesgebäudeverwaltungen II Wien, Linz, Innsbruck, Graz und Klagenfurt eine Prüfungskommission errichtet.

(2) Für die sachlichen Erfordernisse und für die Besorgung der Kanzleigeschäfte der Prüfungskommission kommen jeweils diese Dienststellen auf."

Schlagworte

Kommission

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2018

Gesetzesnummer

10008208

Dokumentnummer

NOR12095198

alte Dokumentnummer

N6196515633S

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