§ 3 Vorprüfung zur Reife- und Befähigungsprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik

Alte FassungIn Kraft seit 18.3.1988

Prüfungskommission

§ 3.

(1) Vorsitzender der Prüfungskommission ist der Schulleiter.

(2) Der Schulleiter hat als Mitglied der Prüfungskommission jenen Lehrer zu bestellen, der das vom Prüfungskandidaten gewählte Prüfungsgebiet zuletzt unterrichtet hat (Prüfer). Mitglied der Prüfungskommission ist ferner der Abteilungsvorstand.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10009669

Dokumentnummer

NOR12122407

alte Dokumentnummer

N7198816863J

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