§ 3 Vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

Alte FassungIn Kraft seit 17.3.2020

§ 3.

(1) Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist untersagt.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Gastgewerbetriebe, welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:

  1. 1. Kranken-und Kuranstalten;
  2. 2. Pflegeanstalten und Seniorenheime;
  3. 3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten;
  4. 4. Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen.

(3) Abs. 1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden.

(4) Abs. 1 gilt nicht für Campingplätze und öffentlichen Verkehrsmitteln, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Gäste des Campingplatzes bzw. öffentlicher Verkehrsmitteln verabreicht und ausgeschenkt werden.

(5) Abs. 1 gilt nicht für Lieferservice.

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Anm.: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29. September 2021, V 188/2021-11 ua., dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 4 November 2021, zu Recht erkannt:

I. § 3 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 96/2020, war gesetzwidrig.

II. Die als gesetzwidrig festgestellte Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden, vgl. BGBl. II Nr. 501/2021.)

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2021

Gesetzesnummer

20011076

Dokumentnummer

NOR40221321

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