§ 3 Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2020/21

Alte FassungIn Kraft seit 09.1.2021

Ergänzungsunterricht

§ 3.

(1) In der letzten Schulstufe von höheren Schulen gemäß § 1 Abs. 1 ist vom 3. Mai 2021 bis einschließlich 18. Mai 2021 ein Ergänzungsunterricht abzuhalten.

(2) In der letzten Schulstufe von mittleren Schulen und Sonderformen höherer Schulen gemäß § 1 Abs. 1, an welchen keine standardisierte abschließende Prüfung durchgeführt wird, ist nach dem Ende des Unterrichtsjahres ein Ergänzungsunterricht im Ausmaß von höchstens zwei Wochen abzuhalten. Dies gilt – abweichend von Abs. 1 – auch für höhere Schulen, an denen abschließende Prüfungen gemäß § 1 Abs. 4 durchgeführt werden.

(3) Für den Ergänzungsunterricht ist ein Stundenplan aufgrund der verordneten Stundentafel zu erstellen. Die Teilnahme am Ergänzungsunterricht bedarf einer Anmeldung. Eine Anmeldung ist nur zulässig, wenn für die Schülerin oder den Schüler der Gegenstand Prüfungsgebiet der abschließenden Prüfung ist.

(4) Im Ergänzungsunterricht sind keine Leistungsfeststellungen und Leistungsbeurteilungen vorzunehmen. Der Ergänzungsunterricht dient der Vorbereitung auf die Klausurprüfungen und mündlichen Prüfungen der abschließenden Prüfungen.

(5) Die allgemeinen Hygieneregelungen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie, die dazu ergehenden Anweisungen von Schulbehörden und der Schulleitung im Einzelfall sind einzuhalten. Bei Verstößen gegen diese Regelungen und Anweisungen durch Schülerinnen oder Schüler können diese zum Schutz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Schülerinnen und Schülern von der Teilnahme am Ergänzungsunterricht oder der abschließenden Prüfung ausgeschlossen werden.

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2021

Gesetzesnummer

20011438

Dokumentnummer

NOR40229907

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