§ 3 Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2019/20

Alte FassungIn Kraft seit 22.4.2020

Ergänzungsunterricht

§ 3.

(1) Schülerinnen und Schüler sind bis zum 24. April 2020 über ihren Leistungsstand zu informieren.

(2) In der letzten Schulstufe von höheren Schulen gemäß § 1 Abs. 1 ist vom 4. Mai 2020 bis zum 22. Mai 2020 ein Ergänzungsunterricht abzuhalten. In der letzten Schulstufe von mittleren Schulen gemäß § 1 Abs. 1 ist für höchstens drei Wochen nach dem Ende des Unterrichtsjahres und vor Beginn der Klausurprüfungen ein Ergänzungsunterricht abzuhalten.

(3) Für den Ergänzungsunterricht ist ein Stundenplan aufgrund der verordneten Stundentafel für die letzte Schulstufe zu erstellen. Die Teilnahme am Ergänzungsunterricht bedarf einer Anmeldung. Eine Anmeldung ist nur zulässig, wenn die Schülerin oder der Schüler

  1. 1. den Gegenstand als Prüfungsgebiet der abschließenden Prüfung gewählt hat oder
  2. 2. eine Leistungsfeststellung benötigt oder wünscht.

Wenn bis 6 Tage vor Beginn des Ergänzungsunterrichts für einen Gegenstand keine Anmeldungen vorliegen oder alle Leistungsfeststellungen erfolgt sind, so hat der Ergänzungsunterricht in diesem Gegenstand zu entfallen und die Stunden sind aus dem Stundenplan zu streichen.

(4) Die Teilnahme am Ergänzungsunterricht in den Prüfungsgebieten der schriftlichen Klausur einer Schülerin oder eines Schülers ist verpflichtend, wenn von der Schülerin oder dem Schüler

  1. 1. in Schulen, in welchen kein Semesterzeugnis gemäß § 22a SchUG auszustellen ist, die letzte Schularbeit vor 1. Jänner 2020 geschrieben wurde, oder
  2. 2. in Schulen, in welchen ein Semesterzeugnis gemäß § 22a SchUG auszustellen ist, im 2. Semester keine Schularbeit geschrieben wurde.

(5) Die allgemeinen Hygieneregelungen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie, die dazu ergehenden Anweisungen von Schulbehörden und der Schulleitung im Einzelfall sind einzuhalten. Bei Verstößen gegen diese Regelungen und Anweisungen durch Schülerinnen oder Schüler können diese zum Schutz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Schülerinnen und Schülern von der Teilnahme am Ergänzungsunterricht oder der abschließenden Prüfung ausgeschlossen werden.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2020

Gesetzesnummer

20011135

Dokumentnummer

NOR40222800

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