§ 3.
(1) Die Herstellung und das Inverkehrsetzen von vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen ist ab 1. Jänner 1991, für die in § 2 Abs. 2 genannten Verwendungszwecke ab den dort jeweils angegebenen Zeitpunkten, verboten. Für die Instandhaltung von Kühl-, Wärme- und anderen Klimaanlagen und -geräten, die vor den in § 2 Abs. 2 Z 4 und 5 jeweils genannten Zeitpunkten im Inland hergestellt oder eingeführt worden sind, dürfen vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe in dem hiefür erforderlichen Ausmaß jedoch weiterhin hergestellt und in Verkehr gesetzt werden.
(2) Das Inverkehrsetzen von Schaumstoffen, zu deren Herstellung vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe verwendet wurden, durch Hersteller und Importeure ist ab 1. Jänner 1993 verboten. Polyurethan-Hartschäume dürfen durch Hersteller und Importeure ab 1. Jänner 1991 nicht in Verkehr gesetzt werden, wenn bei ihrer Herstellung die in der Anlage festgelegte Mengenbeschränkung für die Verwendung von vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen überschritten wurde.
(3) Das Inverkehrsetzen von Fertigwaren, die als Bestandteile einem Verbot gemäß Abs. 2 unterliegende Schaumstoffe enthalten, durch Hersteller und Importeure ist ab 1. Jänner 1994 verboten.
Schlagworte
Kühlanlage, Wärmeanlage, Klimagerät
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018
Gesetzesnummer
10010614
Dokumentnummer
NOR12135148
alte Dokumentnummer
N8199012058J
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