§ 3.
Jedes Mitglied der Volksanwaltschaft, dessen Auffassung über den Inhalt eines an den Nationalrat gerichteten Berichtes nicht die Mehrheit gefunden hat, ist befugt, insoweit dem Bericht einen Minderheitsbericht anzuschließen.
Schlagworte
abweichende Meinung
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2025
Gesetzesnummer
10000732
Dokumentnummer
NOR12010192
alte Dokumentnummer
N1198210228N
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