§ 3 VolksanwG

Alte FassungIn Kraft seit 04.9.1982

§ 3.

Jedes Mitglied der Volksanwaltschaft, dessen Auffassung über den Inhalt eines an den Nationalrat gerichteten Berichtes nicht die Mehrheit gefunden hat, ist befugt, insoweit dem Bericht einen Minderheitsbericht anzuschließen.

Schlagworte

abweichende Meinung

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2025

Gesetzesnummer

10000732

Dokumentnummer

NOR12010192

alte Dokumentnummer

N1198210228N

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