§ 3 VNG

Alte FassungIn Kraft seit 02.10.2007

Mitteilungen nach Gemeinschaftsrecht

§ 3

(1) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 die Erstattung von Meldungen oder Berichten oder die Erteilung von Auskünften an Organe der Europäischen Gemeinschaft oder an Drittländer durch eine koordinierende oder zentrale Stelle vorgesehen sind, ist dafür der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig.

(2) Die in § 11 Abs. 1 und 2 genannten Behörden haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die hiefür erforderlichen Informationen und Auskünfte zu erteilen sowie die entsprechenden Daten zu übermitteln.

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