Begriffsbestimmungen
§ 3.
Im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1. Nutzviehmärkte: Viehmärkte, die regelmäßig mit Nutztieren beschickt werden und in denen im letzten Kalenderjahr im Durchschnitt mehr als 100 Stück Jung- oder Jährlingsrinder, 100 Kälber oder 500 Stück Ferkel pro Markttag aufgetrieben wurden;
- 2. Schlachthöfe: Schlachthöfe, in denen im letzten Kalenderjahr mehr als 6 000 Stück Rinder, 2 500 Stück Kälber, 50 000 Stück Schweine, 500 000 Stück Masthühner, 100 000 Stück Truthühner oder 2 500 Stück Schafe geschlachtet wurden. Als Schlachthöfe gelten auch Betriebe, die Tiere schlachten lassen und die im ersten Satz genannten Mengen umsetzen;
- 3. Vermittler: natürliche oder juristische Personen oder Personengemeinschaften, die im letzten Kalenderjahr Käufe von mehr als 2 500 Stück Kälbern, Schlacht-, Jung- oder Jährlingsrindern, 25 000 Stück Ferkeln oder 2 500 Stück Schafen vermittelt haben. Als Vermittler gelten auch Erzeugergemeinschaften (zB Rinder- und Schweinebörsen), welche die im ersten Satz genannten Mengenumsätze erreichen, und Landesschafzuchtverbände;
- 4. Packstellen: Packstellen, in denen im letzten Kalenderjahr mehr als 5 000 000 Eier abgepackt wurden;
- 5. Zerlegebetriebe: Betriebe, in denen im letzten Kalenderjahr mehr als 500 000 Stück Masthühner oder 100 000 Stück Truthühner zerlegt wurden.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2019
Gesetzesnummer
20008953
Dokumentnummer
NOR40165000
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