Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 49 Abs. 2 ASchG
Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 49 Abs. 2 ASchG
§ 3.
(1) Arbeitnehmer/innen dürfen mit nachfolgenden Tätigkeiten nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden:
- 1. Tätigkeiten, bei denen Atemschutzgeräte mit einer Masse von mehr als 5 kg länger als jeweils 30 Minuten pro Arbeitstag getragen werden müssen;
- 2. Tätigkeiten im Rahmen von Gasrettungsdiensten;
- 3. Tätigkeiten, bei denen eine den Organismus besonders belastende Hitze im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 2 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, idF BGBl. Nr. 473/1992 vorliegt.
(2) Gasrettungsdienste im Sinne des Abs. 1 Z 2 sind besondere betriebliche Einrichtungen zur Leistung erster Hilfe oder Rettung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen in Fällen, in denen die Arbeitnehmer/innen infolge besonderer Ereignisse der Einwirkung gesundheitsgefährdender oder sonst für die Atmung nicht geeigneter Gase, Dämpfe oder Stäube ausgesetzt sind.
Schlagworte
Eignungsuntersuchung
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2020
Gesetzesnummer
10009034
Dokumentnummer
NOR12112421
alte Dokumentnummer
N6199710534I
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