Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag oder der Antrag auf Neuvollzug nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einlangt (vgl. § 34 Abs. 1).
Anwendbarkeit anderer Vorschriften
§ 3.
(1) Auf die Vollzugsgebühren sind sinngemäß anzuwenden
- 1. § 4 Abs. 1 bis 4 und Abs. 7 GGG über die Art der Gebührenentrichtung,
- 2. § 7 Abs. 2 bis 4 GGG über die Zahlungspflicht,
- 3. §§ 8 bis 10 sowie 12, 13 und 21 Abs. 1 bis 3 GGG über die Gebührenfreiheit,
- 4. § 30 Abs. 2 Z 1, Abs. 3, 3a und 4 GGG über die Rückzahlung der Gebühr und
- 5. § 31 Abs. 1 bis 4 GGG über den Gebührenmehrbetrag.
(2) Die Vollzugsgebühr ist nach den Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962 einzubringen. § 11 Abs. 3 GEG ist nicht anzuwenden.
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