§ 3 VgBSeil 2006

Alte FassungIn Kraft seit 02.8.2006

§ 3

Die Genehmigungsfreiheit von Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 SeilbG 2003 setzt weiters voraus, dass

  1. 1. die Grenzzustände der Gebrauchstauglichkeit und der Tragfähigkeit der Bauwerke nicht beeinträchtigt werden und
  2. 2. diese Bauvorhaben keinen nachteiligen Einfluss auf die Betriebssicherheit, wie beispielsweise die Freigängigkeit und den Bodenabstand, haben.

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