§ 3.
(1) Die nach dem 13. März 1938 auf dem Gebiete des Veterinärwesens ergangenen und im § 1 nicht aufgezählten Rechtsvorschriften treten, soweit sie mit den wieder eingeführten bisheriger oder neuer Fassung im Widerspruch stehen, unter einem außer Kraft.
(2) Im Zweifelsfalle stellt das Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft durch Kundmachung fest, ob eine der im ersten Absatz des § 3 inbegriffenen Rechtsvorschriften als fortbestehend oder als aufgehoben zu gelten hat.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2020
Gesetzesnummer
10010243
Dokumentnummer
NOR12129687
alte Dokumentnummer
N8194531879L
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