§ 3 Veterinärrechtsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 21.10.1945

§ 3.

(1) Die nach dem 13. März 1938 auf dem Gebiete des Veterinärwesens ergangenen und im § 1 nicht aufgezählten Rechtsvorschriften treten, soweit sie mit den wieder eingeführten bisheriger oder neuer Fassung im Widerspruch stehen, unter einem außer Kraft.

(2) Im Zweifelsfalle stellt das Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft durch Kundmachung fest, ob eine der im ersten Absatz des § 3 inbegriffenen Rechtsvorschriften als fortbestehend oder als aufgehoben zu gelten hat.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

10010243

Dokumentnummer

NOR12129687

alte Dokumentnummer

N8194531879L

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