§ 3.
Das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung kann verstaatlichte Anteilsrechte, Unternehmungen und Betriebe mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates veräußern, soferne es mit dem Staatsinteresse vereinbar ist. Bei Veräußerungen sind Gebietskörperschaften, sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften vorzugsweise zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2023
Gesetzesnummer
10006200
Dokumentnummer
NOR12068236
alte Dokumentnummer
N5194625444L
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