§ 3 Verstaatlichungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 17.9.1946

§ 3.

Das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung kann verstaatlichte Anteilsrechte, Unternehmungen und Betriebe mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates veräußern, soferne es mit dem Staatsinteresse vereinbar ist. Bei Veräußerungen sind Gebietskörperschaften, sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften vorzugsweise zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2023

Gesetzesnummer

10006200

Dokumentnummer

NOR12068236

alte Dokumentnummer

N5194625444L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)