§ 3.
(1) Der Verpflichtungszeitraum der ersten Weiterverpflichtung hat den auf insgesamt drei Jahre noch fehlenden Zeitraum zu umfassen. Sofern es im rücksichtswürdigen Interesse des Wehrpflichtigen gelegen ist und militärische Interessen nicht entgegenstehen, kann dieser Verpflichtungszeitraum auch den auf insgesamt zwei Jahre noch fehlenden Zeitraum umfassen.
(2) Im übrigen hat der Verpflichtungszeitraum einer Weiterverpflichtung
- 1. das Vielfache eines Jahres, mindestens aber drei Jahre oder
- 2. den gesamten auf das höchstzulässige Ausmaß des Wehrdienstes als Zeitsoldat gemäß § 32 Abs. 1 und 2 des Wehrgesetzes 1978 noch fehlenden Zeitraum
- zu umfassen. Sofern es im rücksichtswürdigen Interesse des Wehrpflichtigen gelegen ist und militärische Interessen nicht entgegenstehen, kann der Verpflichtungszeitraum gemäß Z 1 auch ein Jahr betragen. Eine derartige Weiterverpflichtung für einen Zeitraum von einem Jahr ist nur einmal zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2018
Gesetzesnummer
10005663
Dokumentnummer
NOR12067088
alte Dokumentnummer
N4199851128L
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