§ 3 VerpackVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1995

Pflichten der Hersteller und Vertreiber von
Transportverpackungen

§ 3.

(1) Hersteller und Vertreiber von Transportverpackungen sind unbeschadet der zusätzlichen Verpflichtung des Letztvertreibers gemäß § 5a verpflichtet, die von ihnen in Verkehr gebrachten Transportverpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen. Die im Kalenderjahr zurückgenommenen oder im Betrieb des Unternehmens anfallenden Transportverpackungen sind spätestens bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahres einem allenfalls vorgelagerten Rücknahmeverpflichteten zurückzugeben oder im Sinne des § 2 Abs. 7 wiederzuverwenden oder nach Maßgabe des § 5c in Anlagen nach dem Stand der Technik zu verwerten (§ 2 Abs. 9 und 10). Bei Transportverpackungen aus unbehandeltem Holz ist auch eine thermische Nutzung in genehmigten Feuerungsanlagen zulässig.

(2) Bei Lieferung einer verpackten Ware an einen Letztverbraucher ist auf dessen Verlangen die Transportverpackung unmittelbar nach ihrer Übergabe oder bei einer nächsten Lieferung (Zug um Zug) unentgeltlich zurückzunehmen.

(3) Bei Abholung einer verpackten Ware kann die Transportverpackung sofort zurückgelassen oder später unentgeltlich zurückgegeben werden.

(4) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bis 3 bestehen vom Letztvertreiber auf allen Handelsstufen bis zum inländischen Hersteller oder Importeur.

(5) In dem Umfang, in dem Hersteller oder Vertreiber nachweislich an einem flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystem teilnehmen, gehen die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bis 3 sowie § 5c auch für die vorgelagerten und nachfolgenden Stufen auf den Betreiber dieses Systems über.

(6) Soweit Hersteller oder Vertreiber nicht an bestehenden flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystemen teilnehmen, haben sie nachweislich

  1. a) Maßnahmen zu treffen, um die in der lit. b normierten Rücklaufquoten zu erreichen und
  2. b) folgende Massenanteile der im Kalenderhalbjahr in Verkehr gebrachten Verpackungen, die nicht gemäß § 2 Abs. 7 nachweislich wiederverwendet werden, gegliedert nach Packstoffen (§ 2 Abs. 6) zu erfassen:

Anteile in %

1. 10. 1993 bis 31. 3. 1994 ........................ 40%

nachzuweisen bis 30. 6. 1994

1. 4. 1994 bis 30. 9. 1994 ......................... 40%

nachzuweisen bis 31. 12. 1994

1. 10. 1994 bis 31.5. 1995 ......................... 40%

nachzuweisen bis 31. 8. 1995

1. 6. 1995 bis 31. 12. 1995 ........................ 50%

nachzuweisen bis 31. 3. 1996

1. 1. 1996 bis 30. 6. 1996 ......................... 50%

1. 7. 1996 bis 31. 12. 1996 ........................ 60%

1. 1. 1997 bis 30. 6. 1997 ......................... 60%

1. 7. 1997 bis 31. 12. 1997 ........................ 60%

1. 1. 1998 bis 30. 6. 1998 ......................... 60%

1. 7. 1998 bis 31. 12. 1998 ........................ 70%

1. 1. 1999 bis 30. 6. 1999 ......................... 70%

ab 1. 7. 1999 ...................................... 80%

  1. c) durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß die Letztverbraucher der Verpackungen über die entsprechenden Rückgabemöglichkeiten informiert werden.

(7) Hersteller oder Vertreiber, die Rücklaufquoten gemäß Abs. 6 lit. b im jeweiligen Bemessungszeitraum nicht erreichen oder die Wiederverwendungs- oder Verwertungsverpflichtungen gemäß Abs. 1 nicht erfüllen, haben sich hinsichtlich der von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen an einem dafür bestehenden flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystem zu beteiligen.

(8) Erfolgt eine Verpflichtung Dritter gemäß Abs. 5, ist auf bestehende Sammel- und Verwertungssysteme der entsorgungspflichtigen Körperschaften Bedacht zu nehmen. Bei jeder Neuerrichtung oder grundlegenden Veränderung von Sammel- und Verwertungssystemen ist die Verpackungskommission (§ 6) zu befassen.

Schlagworte

Sammelsystem, Wiederverwendungsverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10001214

Dokumentnummer

NOR12015432

alte Dokumentnummer

N1199548129J

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