§ 3 Verordnung über verlängerte Wochendienstzeit in der PTV

Alte FassungIn Kraft seit 23.5.1982

Diese V tritt gemäß § 3, BGBl. II Nr. 220/2012, außer Kraft. Zum Umfang der Aufhebung vgl. aber § 1 Abs. 1 dieser V und § 17a Abs. 3 des Poststrukturgesetzes (PTSG). Die Aufhebung dürfte daher nur für die unter § 17a Abs. 3 PTSG der Post AG zugewiesenen Beamten gelten.

§ 3.

Die Wochendienstzeit der Bediensteten des Heimaufsichtsdienstes in den von der Post- und Telegraphenverwaltung geführten Lehrlingsinternaten umfaßt 46 Stunden.

Schlagworte

verlängerter Dienstplan

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

10008511

Dokumentnummer

NOR12099889

alte Dokumentnummer

N61982116150

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