§ 3.
Die Anordnung der Erfüllung ökologischer Mindestkriterien erfolgt jeweils unter Bedachtnahme auf das Ziel und den Gegenstand der Maßnahme und unter Bedachtnahme auf die sich aus dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union ergebenden Verpflichtungen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Gesetzesnummer
10010929
Dokumentnummer
NOR12139000
alte Dokumentnummer
N8199552310J
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