§ 3 Verordnung über ökologische Mindestkriterien für die Gewährung von ausschließlich national finanzierten betrieblichen Förderungsmaßnahmen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

§ 3.

Die Anordnung der Erfüllung ökologischer Mindestkriterien erfolgt jeweils unter Bedachtnahme auf das Ziel und den Gegenstand der Maßnahme und unter Bedachtnahme auf die sich aus dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union ergebenden Verpflichtungen.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

10010929

Dokumentnummer

NOR12139000

alte Dokumentnummer

N8199552310J

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