§ 3 Verordnung über die Benennung von Konformitätsbewertungsstellen und über die Pflichten von benannten Stellen im Eisenbahnbereich

Alte FassungIn Kraft seit 29.10.2020

Vorkehrungen

§ 3.

Eine Konformitätsbewertungsstelle muss Vorkehrungen zur Erfüllung der in den §§ 9 und 10 geregelten Anforderungen an die Unparteilichkeit und an die Mitarbeiter getroffen haben.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2020

Gesetzesnummer

20011314

Dokumentnummer

NOR40227093

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