Vorkehrungen
§ 3.
Eine Konformitätsbewertungsstelle muss Vorkehrungen zur Erfüllung der in den §§ 9 und 10 geregelten Anforderungen an die Unparteilichkeit und an die Mitarbeiter getroffen haben.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2020
Gesetzesnummer
20011314
Dokumentnummer
NOR40227093
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