§ 3.
(1) Die Prüfungswerber haben vor Einbringung des Antrags auf Zulassung zur Prüfung folgende Prüfungsgebühr (Justizverwaltungsgebühr) an das zuständige Oberlandesgericht zu entrichten:
1. Für eine Teilprüfung der Notariatsprüfung ....... 341,56 Euro;
2. für eine Rechtsanwaltsprüfung, eine
Eignungsprüfung nach dem EuRAG oder eine Prüfung
nach § 5 BARG ................................... 494,18 Euro;
3. für eine Rechtsanwaltsprüfung nach Art. V Z 5 des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 21/1993 ................ 268,89 Euro;
4. für eine Ergänzungsprüfung nach § 4 Z 1, 2 oder 4
BARG ............................................ 98,11 Euro.
(2) Im Fall der Wiederholung der Prüfung ist die Prüfungsgebühr neuerlich zu entrichten.
(3) Bei Nichtzulassung zur Prüfung oder im Fall eines spätestens vor Beginn der schriftlichen Prüfung bzw. der Ergänzungsprüfung erklärten Rücktritts des Prüfungswerbers ist die Prüfungsgebühr zurückzuzahlen.
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2025
Gesetzesnummer
20001712
Dokumentnummer
NOR40026831
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