§ 3 Verordnung-Gebuehren RA-Pruefung 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

§ 3.

(1) Die Prüfungswerber haben vor Einbringung des Antrags auf Zulassung zur Prüfung folgende Prüfungsgebühr (Justizverwaltungsgebühr) an das zuständige Oberlandesgericht zu entrichten:

1. Für eine Teilprüfung der Notariatsprüfung ....... 341,56 Euro;

2. für eine Rechtsanwaltsprüfung, eine

Eignungsprüfung nach dem EuRAG oder eine Prüfung

nach § 5 BARG ................................... 494,18 Euro;

3. für eine Rechtsanwaltsprüfung nach Art. V Z 5 des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 21/1993 ................ 268,89 Euro;

4. für eine Ergänzungsprüfung nach § 4 Z 1, 2 oder 4

BARG ............................................ 98,11 Euro.

(2) Im Fall der Wiederholung der Prüfung ist die Prüfungsgebühr neuerlich zu entrichten.

(3) Bei Nichtzulassung zur Prüfung oder im Fall eines spätestens vor Beginn der schriftlichen Prüfung bzw. der Ergänzungsprüfung erklärten Rücktritts des Prüfungswerbers ist die Prüfungsgebühr zurückzuzahlen.

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2025

Gesetzesnummer

20001712

Dokumentnummer

NOR40026831

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