Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 84/2013).
Sitzungsgeld der weiteren stimmberechtigten Mitglieder
§ 3.
Den drei weiteren stimmberechtigten Mitgliedern des Bundeskommunikationssenates gebührt an einem Tag für die Teilnahme an einer Sitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von 350 €. Ab einer Sitzungsdauer von vier Stunden gebührt diesen Mitgliedern zusätzlich ein Sitzungsgeld von 60 € für jede angefangene halbe Stunde.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Gesetzesnummer
20001387
Dokumentnummer
NOR40040966
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