§ 3 Verordnung der BReg ueber die Sitzungsgelder des Bundeskommunikationssenates

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2003

Sitzungsgeld der weiteren stimmberechtigten Mitglieder

§ 3

Den drei weiteren stimmberechtigten Mitgliedern des Bundeskommunikationssenates gebührt an einem Tag für die Teilnahme an einer Sitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von 350 €. Ab einer Sitzungsdauer von vier Stunden gebührt diesen Mitgliedern zusätzlich ein Sitzungsgeld von 60 € für jede angefangene halbe Stunde.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)