§ 3 Verordnung - BMF-LiebhabereiV

Alte FassungIn Kraft seit 16.1.1993

Zum Bezugszeitraum vgl. § 8 Abs. 1.

§ 3.

(1) Unter Gesamtgewinn ist der Gesamtbetrag der Gewinne zuzüglich steuerfreier Einnahmen abzüglich des Gesamtbetrags der Verluste zu verstehen. Steuerfreie Einnahmen sind nur insoweit anzusetzen, als sie nicht zu einer Kürzung von Aufwendungen (Ausgaben) führen. Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, sind nur bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 anzusetzen.

(2) Unter Gesamtüberschuß ist der Gesamtbetrag der Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten abzüglich des Gesamtbetrags der Verluste zu verstehen.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2024

Gesetzesnummer

10004804

Dokumentnummer

NOR12052123

alte Dokumentnummer

N3199325153J

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