§ 3 Verordnung - BMF-BGBl II 2005/296

Alte FassungIn Kraft seit 10.9.2005

III. Erstattung der Bausparprämie

§ 3.

Die Bausparkasse hat einmal jährlich auf Grund der vorgelegten Abgabenerklärungen bis zum 15. Jänner des Folgejahres den zu erstattenden Steuerbetrag beim Finanzamt Wien 1/23 anzufordern. Die Anforderung kann ein Mal korrigiert werden; diese Korrekturmeldung ist bis zum 30. Juni des Folgejahres zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

20004310

Dokumentnummer

NOR40069298

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