§ 3 Verordnung - BMF-BGBl II 2003/226

Alte FassungIn Kraft seit 24.4.2003

§ 3

§ 3. Teilnahmeberechtigt an der automationsunterstützten Datenübertragung sind Unternehmer, die im Inland zur Umsatzsteuer erfasst sind, Fiskalvertreter gemäß § 27 Abs. 8 UStG 1994 sowie die im § 3 der FinanzOnline-Verordnung 2002 genannten Vertreter.

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