§ 3 Verordnung - BMF-BGBl II 2002/47

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2002

Im Zeitraum von 1. Februar 2021 bis 30. Juni 2021 sind die Bestimmungen nicht mehr anzuwenden, sobald die nach den §§ 1 bis 3, BGBl. II Nr. 54/2021, für die Datenübermittlung über FABIAN erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen (vgl. § 4 Abs. 2, BGBl. II Nr. 54/2021).

§ 3.

Die Krankenversicherungsträger haben bei ihrer Anfrage die Versicherungsnummer einschließlich des Geburtsdatums laut Versicherungsnummer des Kindes anzugeben. Anstelle dessen können sie das echte Geburtsdatum oder die Vor- und Zunamen des Kindes angeben, diesfalls aber jeweils verbunden mit zumindest einer der folgenden Angaben:

  1. 1. zum Kind
  1. 2. zu der Person, die Anspruch auf Familienbeihilfe (FB) oder auf Ausgleichszahlung (AZ) hat,
  1. Versicherungsnummer einschließlich des Geburtsdatums laut Versicherungsnummer,
  2. echtes Geburtsdatum,
  3. Vor- und Zunamen,
  4. Adresse.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2021

Gesetzesnummer

20001770

Dokumentnummer

NOR40028136

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