§ 3 Verordnung - BMF-BGBl II 2000/95

Alte FassungIn Kraft seit 29.3.2000

Ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 und letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002 anzuwenden (vgl. § 4).

§ 3.

Die Anwendung der Pauschalierung ist nur zulässig, wenn aus einer der Abgabenbehörde vorgelegten Beilage hervorgeht, daß der Steuerpflichtige von dieser Pauschalierung Gebrauch macht. Der Steuerpflichtige hat in der Beilage die Berechnungsgrundlagen darzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022

Gesetzesnummer

20000477

Dokumentnummer

NOR40005467

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