§ 3 Verordnung - BMF-BGBl II 1999/242

Alte FassungIn Kraft seit 22.7.1999

§ 3.

Ist die Höhe der Leistungen im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld ziffernmäßig unbekannt, so sind folgende Werte exklusive Umsatzsteuer je Monat und je Quadratmeter Nutzfläche anzusetzen:

a) für Betriebskosten (ohne Heizung und ohne Warmwasser) ... 18 S,

b) für die Heizkosten ....................................... 8 S,

c) für die Warmwasserkosten ................................. 4 S.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

10005154

Dokumentnummer

NOR12057294

alte Dokumentnummer

N3199913550U

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