§ 3.
Neben den pauschal ermittelten Betriebsausgaben dürfen folgende Betriebsausgaben abgesetzt werden:
- 1. Ausgaben für den Eingang von Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch (§ 128 der Bundesabgabenordnung) einzutragen sind oder einzutragen wären.
- 2. Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) und für Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens bilden.
- 3. Beiträge im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Gesetzesnummer
10005149
Dokumentnummer
NOR12057243
alte Dokumentnummer
N3199913494U
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