§ 3 Verordnung - BMF-BGBl II 1999/230

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.1999

§ 3.

Neben den pauschal ermittelten Betriebsausgaben dürfen folgende Betriebsausgaben abgesetzt werden:

  1. 1. Ausgaben für den Eingang von Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch (§ 128 der Bundesabgabenordnung) einzutragen sind oder einzutragen wären.
  2. 2. Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) und für Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens bilden.
  3. 3. Beiträge im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018

Gesetzesnummer

10005149

Dokumentnummer

NOR12057243

alte Dokumentnummer

N3199913494U

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