§ 3 Verordnung - BMF-BGBl II 1998/107

Alte FassungIn Kraft seit 28.3.1998

§ 3.

Die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat gemäß § 229a Abs. 2 GSVG – zur Einbeziehung der nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG Pflichtversicherten und zur Bemessung der Beiträge – unaufgefordert die in § 229a Abs. 1 GSVG angeführten Daten von Personen, die mit Einkünften aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb zur Einkommensteuer veranlagt sind, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu übermitteln. Einkünfte aus selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb sind auch für die Kalenderjahre 1995, 1996 und 1997 zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2020

Gesetzesnummer

10009107

Dokumentnummer

NOR12115251

alte Dokumentnummer

N6199813258I

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