§ 3 Verordnung - BMF-BGBl II 1997/430

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1997

Zum Bezugszeitraum vgl. § 14

Forstwirtschaft

§ 3.

(1) Der Gewinn aus Forstwirtschaft ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln, wenn auf die forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen ein (Teil)einheitswert, der im Sinne der Bestimmung des § 125 Abs. 3 und 4 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln ist, von mindestens 150 000 S entfällt, wobei Zuschläge gemäß § 40 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, in der jeweils geltenden Fassung für Holzbezugsrechte dem forstwirtschaftlichen (Teil)einheitswert gleichzusetzen sind. Liegt dieser (Teil)einheitswert unter 150 000 S, kann der Gewinn mit einem Durchschnittssatz von 40% des auf die forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen entfallenden Teiles des Einheitswertes berechnet werden. Der Durchschnittssatz ermäßigt sich bei einem (Teil)einheitswert unter 100 000 S auf 30%.

Übersteigt der forstwirtschaftliche Einheitswert im Sinne des

Abs. 1 150 000 S, können als Betriebsausgaben in Forstwirtschaften

mit einer dem Einheitswert gemäß § 44 in Verbindung mit § 46 Abs. 2

des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, in der jeweils geltenden

Fassung ergangenen Verordnung zugrunde gelegten durchschnittlichen

Minderungszahl Minderungszahl

von mindestens von mindestens

64 (Fichte und Lärche 63 (Fichte und Lärche

Bonität 7) oder Bonität 7) oder

Wertziffer von Wertziffer von

höchstens 9 mindestens 10

bei Holzverkäufen mit einem Durch- mit einem Durch-

am Stamm schnittssatz von 20% schnittssatz von 30%

der Betriebseinnahmen der Betriebseinnahmen

(einschließlich (einschließlich

Umsatzsteuer) Umsatzsteuer)

bei mit einem Durch- mit einem Durch-

Selbstschlägerungen schnittssatz von 50% schnittssatz von 70%

der Betriebseinnahmen der Betriebseinnahmen

(einschließlich (einschließlich

Umsatzsteuer) Umsatzsteuer)

angesetzt werden.

Liegt dem Einheitswert einer forstwirtschaftlich genutzten Grundfläche keine Minderungszahl oder Wertziffer zugrunde, ist vom Finanzamt eine fiktive Minderungszahl oder Wertziffer zu ermitteln.

(3) Bei der Berechnung des Gewinnes aus Forstwirtschaft ist der als forstwirtschaftlich anzusehende Teil des Einheitswertes bei der Berechnung des Grundbetrages (§ 2) auszuscheiden.

(4) Der in Abs. 1 genannte Durchschnittssatz von 30% ermäßigt sich bei Veranlagungen für das Kalenderjahr 1997 auf 10% und bei Veranlagungen für das Kalenderjahr 1998 auf 20%.

(5) Abweichend von Abs. 1 ist bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1997 der Gewinn bereits ab einem (Teil)einheitswert der forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen von über 100 000 S mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 zu ermitteln.

Schlagworte

BGBl. Nr. 148/1955, Teileinheitswert

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

10005065

Dokumentnummer

NOR12055839

alte Dokumentnummer

N3199711698I

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