§ 3 Verordnung - BMF-BGBl 1995/689

Alte FassungIn Kraft seit 18.10.1995

Bezugszeitraum: 1. 1. 1994 - 31. 12. 1994 (vgl. § 9)

§ 3.

(1) Die Betriebsausgaben sind, soweit sie nicht in den §§ 4 bis 7 abweichend geregelt sind, mit einem Durchschnittssatz von 70% der diesen Betriebsausgaben gegenüberstehenden Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen.

(2) Weist der Steuerpflichtige vorbehaltlich der Regelungen der §§ 4 bis 7 die gesamten Betriebsausgaben aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nach, dann sind die Betriebsausgaben in der nachgewiesenen Höhe abzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

10004930

Dokumentnummer

NOR12054222

alte Dokumentnummer

N31995100316

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