Bezugszeitraum: 1. 1. 1994 - 31. 12. 1994 (vgl. § 9)
§ 3.
(1) Die Betriebsausgaben sind, soweit sie nicht in den §§ 4 bis 7 abweichend geregelt sind, mit einem Durchschnittssatz von 70% der diesen Betriebsausgaben gegenüberstehenden Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen.
(2) Weist der Steuerpflichtige vorbehaltlich der Regelungen der §§ 4 bis 7 die gesamten Betriebsausgaben aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nach, dann sind die Betriebsausgaben in der nachgewiesenen Höhe abzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022
Gesetzesnummer
10004930
Dokumentnummer
NOR12054222
alte Dokumentnummer
N31995100316
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)