§ 3 Verordnung - BMF-BGBl 1994/554

Alte FassungIn Kraft seit 12.1.2001

Finanzierungsbereich

§ 3

(1) Die Veranlagung innerhalb des Finanzierungsbereiches (§ 6b Abs. 1 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) hat sich auf Beteiligungen im Sinne des § 6b Abs. 2 Z 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 an gewerblich tätigen Unternehmen (§ 4 Abs. 2) zu beschränken.

(2) Die Voraussetzung des § 6b Abs. 1 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 hinsichtlich der nachhaltigen Veranlagung des Eigenkapitals einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft in Form der Beteiligung an gewerblichen Betrieben im Ausmaß von zumindest 70% des Eigenkapitals ist erfüllt, wenn dieses Beteiligungsausmaß bis zum Ende des siebenten auf das Jahr der Gründung folgenden Kalenderjahres erreicht wird. Wird das Grundkapital einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft erhöht, läuft die Frist für das aus der Kapitalerhöhung stammende Eigenkapital bis zum Ende des siebenten auf das Jahr der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung im Firmenbuch folgenden Kalenderjahres. Für die aus laufenden Jahresüberschüssen im Sinne des § 231 Abs. 2 Z 22 HGB stammende Eigenkapitalerhöhung gilt für die Veranlagung ebenfalls eine Frist bis zum Ende des siebenten auf das Jahr der Eigenkapitalerhöhung folgenden Kalenderjahres. Eine Verringerung des Eigenkapitals (§ 2 Abs. 1) ist ohne Übergangsfrist bereits zum darauf folgenden Bilanzstichtag bei Festlegung des zu veranlagenden Eigenkapitals zu berücksichtigen.

(3) Sinkt das Beteiligungsausmaß im Sinne des Abs. 1 durch das Ausscheiden von Beteiligungen, sind die ausgeschiedenen Beteiligungen bis einschließlich des dritten Bilanzstichtages nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens in das Beteiligungsausmaß einzurechnen, soweit nicht bereits eine Veranlagung im Sinne des § 6b Abs. 1 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 erfolgt ist.

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