Zum Bezugszeitraum vgl. § 6
§ 3.
Wird eine Tätigkeit teils nichtselbständig, teils selbständig ausgeübt, und werden bei der selbständig ausgeübten Tätigkeit Betriebsausgaben geltend gemacht, können Pauschbeträge im Sinne dieser Verordnung nicht in Anspruch genommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022
Gesetzesnummer
10004803
Dokumentnummer
NOR12052117
alte Dokumentnummer
N3199325146J
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