§ 3 Verordnung - BMF-BGBl 1993/32

Alte FassungIn Kraft seit 16.1.1993

Zum Bezugszeitraum vgl. § 6

§ 3.

Wird eine Tätigkeit teils nichtselbständig, teils selbständig ausgeübt, und werden bei der selbständig ausgeübten Tätigkeit Betriebsausgaben geltend gemacht, können Pauschbeträge im Sinne dieser Verordnung nicht in Anspruch genommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

10004803

Dokumentnummer

NOR12052117

alte Dokumentnummer

N3199325146J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)