§ 3 Verordnung - BMF-BGBl 1992/642

Alte FassungIn Kraft seit 10.10.1992

Deputate in der Land- und Forstwirtschaft

§ 3.

(1) Der Wert der Wohnungen, die Arbeitern in der Land- und Forstwirtschaft kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellt werden, beträgt für 1992 2 400 S jährlich (200 S monatlich), ab 1. Jänner 1993 2 640 S jährlich (220 S monatlich).

(2) Für ständig in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigte Angestellte gilt folgendes:

  1. 1. Der Wert des Grunddeputats (freie Wohnung, Beheizung und Beleuchtung) beträgt bei

Familienerhalter Alleinstehende

Kategorie nach monatlich Schilling

Kollektivvertrag

1992 ab 1993 1992 ab 1993

I................. 750,- 830,- 380,- 420,-

II und III........ 900,- 990,- 480,- 530,-

IV und V.......... 1 020,- 1 120,- 540,- 590,-

VI................ 1 200,- 1 320,- 640,- 700,-

2. Für den unentgeltlichen Verbrauch von höchstens 70 kWh monatlich

bei Angestellten mit Angehörigen bzw. höchstens 35 kWh monatlich

bei alleinstehenden Angestellten ist kein Sachbezug anzusetzen.

Als Familienerhalter ist jene Person anzusehen, die mindestens

für eine weitere Person, mit welcher sie im gemeinsamen Haushalt

lebt, sorgt oder auf Grund der lohngestaltenden Vorschriften als

Familienerhalter anzuerkennen ist.

3. Werden nur einzelne Bestandteile des Grund deputats gewährt,

dann sind anzusetzen:

- Die Wohnung mit...................... 40%,

- die Heizung mit...................... 50%,

und

- die Beleuchtung mit.................. 10%.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2018

Gesetzesnummer

10004753

Dokumentnummer

NOR12051872

alte Dokumentnummer

N3199223109J

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