§ 3.
(1) Die Bausparkasse hat dem Bundesministerium für Finanzen bis 30. Juni des Jahres durch einen in magnetisch gespeicherter Form erstellten Datenträger über die Erstattung von Kapitalertragsteuer ein Verzeichnis zu übermitteln, das folgende Daten enthält:
- -Name, Anschrift und Versicherungsnummer des Inhabers des Bausparguthabens (Steuerpflichtigen),
- -die Zinsen aus dem Bausparguthaben im bezughabenden Kalenderjahr,
- -die für das bezughabende Kalenderjahr erstattete Kapitalertragsteuer.
(2) Anstelle der Versicherungsnummer ist das Geburtsdatum anzuführen, wenn
- -für den Steuerpflichtigen eine Versicherungsnummer bis zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vergeben wurde, oder
- -die Erfassung der Versicherungsnummer für Verträge, die vor dem 1. März 1990 abgeschlossen wurden, für die Bausparkasse mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2018
Gesetzesnummer
10004636
Dokumentnummer
NOR12050639
alte Dokumentnummer
N3199010091L
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