Bezugszeitraum: 1. 1. 1989 - 31. 12. 1994 (vgl. § 7 idF BGBl. Nr. 139/1995)
§ 3.
(1) Gehören zu einem landwirtschaftlichen Betrieb forstwirtschaftlich genutzte Grundflächen und entfällt auf diese mindestens ein Teileinheitswert von 100 000 S, so ist der Gewinn aus den forstwirtschaftlich genutzten Flächen durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln. Ist der Gewinn aus forstwirtschaftlich genutzten Flächen demnach nicht gesondert zu ermitteln, so ist er mit dem Durchschnittssatz von 10 vH des auf die forstwirtschaftlich genutzten Flächen entfallenden Teiles des Einheitswertes zu berechnen. Bei der Ermittlung des Grundbetrages (§ 2 Abs. 1) scheidet der auf die forstwirtschaftlich genutzten Flächen entfallende Anteil des Einheitswertes aus.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind auch anzuwenden, wenn zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nur forstwirtschaftlich genutzte Grundflächen gehören.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022
Gesetzesnummer
10004647
Dokumentnummer
NOR12050734
alte Dokumentnummer
N3199010742J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)