§ 3
§ 3. Wenn der Versicherungsträger oder Arbeitgeber aus technischen Gründen nicht in der Lage ist, die Daten einzelner Lohnzettel automationsunterstützt zu übermitteln, ist das Vorliegen des Übermittlungsgrundes im Datenträger in der in den Richtlinien beschriebenen Form zu melden und zusätzlich ein in einem manuellen Verfahren erstellten Lohnzettel dem Wohnsitzfinanzamt zu übersenden.
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