§ 3 Verordnung - BMF-BGBl 1989/409

Alte FassungIn Kraft seit 18.8.1989

zum Bezugszeitraum vgl. § 5

§ 3.

Auf Grund der Anmeldung zu diesem Verfahren sind den Gemeinden Richtlinien zu übersenden, die den Satzaufbau und die Regeln über die Feldinhalte der zu übermittelnden Datensätze enthalten. Der Datenträger muß diesen Richtlinien entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2025

Gesetzesnummer

10004607

Dokumentnummer

NOR12050226

alte Dokumentnummer

N3198910089H

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