§ 3 VeroeffentlV

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.2002

Veröffentlichung des Beschlusses über eine andere Art der Veräußerung eigener Aktien als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot

§ 3.

(1) Jeder Emittent im Sinne des § 1 hat den Beschluss der Hauptversammlung nach § 65 Abs. 1b AktG über eine andere Art der Veräußerung eigener Aktien als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot unverzüglich gemäß § 82 Abs. 8 BörseG zu veröffentlichen. Dasselbe gilt für den Beschluss der Hauptversammlung, mit dem der Vorstand zu einer solchen anderen Art der Veräußerung eigener Aktien ermächtigt wird, sowie für den diese Ermächtigung ausnützenden Vorstandsbeschluss.

(2) Die zu veröffentlichenden Angaben sind der BWA und dem zuständigen Börseunternehmen unverzüglich mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2018

Gesetzesnummer

20001859

Dokumentnummer

NOR40029051

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