Veröffentlichung des Beschlusses über eine andere Art der Veräußerung eigener Aktien als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot
§ 3.
(1) Jeder Emittent im Sinne des § 1 hat den Beschluss der Hauptversammlung nach § 65 Abs. 1b AktG über eine andere Art der Veräußerung eigener Aktien als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot unverzüglich gemäß § 82 Abs. 8 BörseG zu veröffentlichen. Dasselbe gilt für den Beschluss der Hauptversammlung, mit dem der Vorstand zu einer solchen anderen Art der Veräußerung eigener Aktien ermächtigt wird, sowie für den diese Ermächtigung ausnützenden Vorstandsbeschluss.
(2) Die zu veröffentlichenden Angaben sind der BWA und dem zuständigen Börseunternehmen unverzüglich mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2018
Gesetzesnummer
20001859
Dokumentnummer
NOR40029051
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